Herzlich willkommen bei dem Fördervein Lindauer Kulturerbe Alter Friedhof e.V.
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Satzung



§1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Lindauer Kulturerbe Alter Friedhof e.V." und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Lindau/Bodensee.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2   Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.

Vereinszweck ist die Erhaltung, Sanierung und Pflege des Kulturdenkmals "Alter Lindauer Friedhof in Aeschach".

Zur Verfolgung dieses Zwecks entfaltet der Verein insbesondere folgende Aktivitäten: Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden, Sammeln von Drittmitteln, Öffentlichkeitsarbeit, praktische Mithilfe bei der Pflege der Friedhofsanlage, Informationen der Mitglieder über Friedhöfe allgemein und den Alten Friedhof in Aeschach im Besonderen sowie Dokumentation der Geschichte des Friedhofes.

Der Verein ist selbstlos tätig:" Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke".

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoher Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.


§3   Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Mitglieder können auch juristische Personen werden.

§4   Beendigung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft endet

a)  mit dem Tod
b)  durch freiwilligen Austritt
c)  durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum 30. Juni und 31. Dezember eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen erheblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied mit einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlussbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.

§5   Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jeweils bis zum 15.01. zu errichten.

§6   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) zwei Kassenprüfer
c) die Mitgliederversammlung.

§7   Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie den gewählten Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.

§8   Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
4. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern

§9   Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, von dem Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen.

§10   Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung entscheidend.

§11   Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands. 2.  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages. 3.  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins. 4.  Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem für die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne dass eine bestimmte Mindestanzahl von Mitgliedern anwesend sein muss.
Die Mitgliederversammlung fast im Allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es sollen folgende Feststellungen enthalten sein: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und die des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§12   Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§13   Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§14   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verein: "Gartendenkmal Lindenhof e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§15   Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt in Kraft, nachdem sie von der Mitgliederversammlung anerkannt und genehmigt ist. Die Satzung tritt an Stelle der Satzung vom 26.03.2015. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.03.2017 in Lindau einstimmig mit 38 Stimmen angenommen und hat hiermit Gültigkeit.
Sie wurde unterzeichnet von P. Borel (1. Vorsitzender) und S. Schmidt-Rösel (Schriftführerin).